Für die Unterbringung und Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erhalten die Eltern die Kosten als steuer- und sozialversicherungsfreien Barzuschuss nach den folgenden Bedingungen erstattet:
Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.
Wenn Du diesen Baustein wählst, benötigt die HR Abteilung einen Nachweis über die entstandenen Kosten jeden Jahres in Form eines Originalbelegs (Vordruck weiter unten verfügbar). Der Nachweis muss in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Steuerfreiheit der Leistung begehrt wird. Der Originalbeleg verbleibt beim Arbeitgeber. Sofern die Kinderbetreuung bereits durch Stadt oder Land bezuschusst wird, darf nur noch der verbleibende Eigenanteil angegeben werden.
Der Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten ist für Dich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Dein Arbeitgeber übernimmt für Dich gegebenenfalls anfallende Pauschalsteuern / Sozialversicherungsbeiträge.
12 Monate x tatsächliche monatliche Kosten (abzüglich evtl. bereits erhaltener Zuschüsse) oder 12 Monate x den gewünschten Betrag (maximal tatsächliche Kosten abzüglich evtl. bereits erhaltener Zuschüsse)
Anmerkung
Du kannst die Kinderbetreuungskosten, die du steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten hast, nicht mehr in Deiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
*Brutto 2.500 €, Stkl. I/IV, GKV-Zusatzbeitrag 1,1%, keine Kinder, Kirchensteuerpflicht Bayern
BRUTTO 150€*
Netto 82€
Bruttozahlung: 150,00€
Steuer: -37,71€
Sozialversicherung: -30,18€
Netto: 82, 11 €
KINDERBETREUUNG 150€
Netto 150€
Kinderbetreuungskosten: 150,00€
Steuer: 0,00€
Sozialversicherung: 0,00€
Netto: 150,00€