Erholungsbeihilfe

Die Erholungsbeihilfe zahlt Dir Dein Arbeitgeber, um Deine Leistungsfähigkeit zu erhalten, indem Du Dich ausreichend erholen kannst. Dazu kann der Arbeitgeber sowohl Dir als auch Deinem Ehegatten / Deiner Ehegattin und Kindern einen Zuschuss zur Erholung zahlen.

Die Erholungsbeihilfe muss auch tatsächlich zur Erholung verwendet werden, z.B. für Urlaubsreisen, Freizeitparks, Kosten für Zeltplatz usw.. Daher wird Dir die Erholungsbeihilfe in einem Monat mit mindestens 5 Urlaubstagen am Stück ausbezahlt.

Bedingungen

Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Kindergeldberechtigte Kinder sind grundsätzlich alle Kinder solange sie nicht volljährig sind. Kinder über 18 Jahren können noch kindergeldberechtigt sein, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. - Erwerbslose Kinder unter 21 Jahren: Steht das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für das Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden.
  2. - Kinder in Ausbildung oder auf der Suche nach einer Ausbildung unter 25 Jahren: Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit zwischen den Abschnitten nicht mehr als vier Kalendermonate liegen.

Die Erholungsbeihilfe für Ehegatten / Ehegattin und Kinder wird für jeden einzeln ermittelt. Sie kann von Dir gewählt werden, auch wenn Dein Ehegatte / Deine Ehegattin ebenfalls bei Deinem Arbeitgeber tätig ist und auch eine Erholungsbeihilfe erhält. In diesem Fall kannst Du sowohl den Betrag für Dich selbst, Deinen Ehegatten / Deine Ehegattin als auch für jedes kindergeldberechtigte Kind beanspruchen.

Steuer- und Sozialversicherung

Die Erholungsbeihilfe ist für Dich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Dein Arbeitgeber übernimmt für Dich gegebenenfalls anfallende Pauschalsteuern / Sozialversicherungsbeiträge.

Maximales Budget

Für Dich selbst: 156 Euro einmalig pro Jahr

Zusätzlich für Ehegatten / Ehegattin: 104 Euro einmalig pro Jahr

Pro kindergeldberechtigtem Kind: 52 Euro einmalig pro Jahr

Anmerkung

Du erhältst nach Abschluss der Auswahl für die Erholungsbeihilfe einen Vordruck, in dem Du die folgenden Angaben machen musst:

- Name des Ehegatten / der Ehegattin (sofern vorhanden)

  • - Name(n) und Geburtsdatum der Kinder (sofern vorhanden)
  • - gewünschter Auszahlungsmonat, in dem Du mindestens 5 Tage Urlaub planst
  • - geplanter Verwendungszweck

312€ BRUTTO


Netto 168€

Bruttozahlung: 312,00€
Steuer: -75,00€
Sozialversicherung: -69,00€

Netto: 168,00€


ERHOLUNGSBEIHILFEN 312€


Netto 312€

Erholungsbeihilfe Mitarbeiter: 156€
Ehegatte: 104€
1 Kind: 52€

Gesamtnutzen: 312€


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