Die Erholungsbeihilfe zahlt Dir Dein Arbeitgeber, um Deine Leistungsfähigkeit zu erhalten, indem Du Dich ausreichend erholen kannst. Dazu kann der Arbeitgeber sowohl Dir als auch Deinem Ehegatten / Deiner Ehegattin und Kindern einen Zuschuss zur Erholung zahlen.
Die Erholungsbeihilfe muss auch tatsächlich zur Erholung verwendet werden, z.B. für Urlaubsreisen, Freizeitparks, Kosten für Zeltplatz usw.. Daher wird Dir die Erholungsbeihilfe in einem Monat mit mindestens 5 Urlaubstagen am Stück ausbezahlt.
Bedingungen
Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Kindergeldberechtigte Kinder sind grundsätzlich alle Kinder solange sie nicht volljährig sind. Kinder über 18 Jahren können noch kindergeldberechtigt sein, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Erholungsbeihilfe für Ehegatten / Ehegattin und Kinder wird für jeden einzeln ermittelt. Sie kann von Dir gewählt werden, auch wenn Dein Ehegatte / Deine Ehegattin ebenfalls bei Deinem Arbeitgeber tätig ist und auch eine Erholungsbeihilfe erhält. In diesem Fall kannst Du sowohl den Betrag für Dich selbst, Deinen Ehegatten / Deine Ehegattin als auch für jedes kindergeldberechtigte Kind beanspruchen.
Die Erholungsbeihilfe ist für Dich steuer- und sozialversicherungsfrei.
Dein Arbeitgeber übernimmt für Dich gegebenenfalls anfallende Pauschalsteuern / Sozialversicherungsbeiträge.
Für Dich selbst: 156 Euro einmalig pro Jahr
Zusätzlich für Ehegatten / Ehegattin: 104 Euro einmalig pro Jahr
Pro kindergeldberechtigtem Kind: 52 Euro einmalig pro Jahr
Anmerkung
Du erhältst nach Abschluss der Auswahl für die Erholungsbeihilfe einen Vordruck, in dem Du die folgenden Angaben machen musst:
- Name des Ehegatten / der Ehegattin (sofern vorhanden)
312€ BRUTTO
Netto 168€
Bruttozahlung: 312,00€
Steuer: -75,00€
Sozialversicherung: -69,00€
Netto: 168,00€
ERHOLUNGSBEIHILFEN 312€
Netto 312€
Erholungsbeihilfe Mitarbeiter: 156€
Ehegatte: 104€
1 Kind: 52€
Gesamtnutzen: 312€